Art. 17 IVG. Umschulung. Massgebende Erwerbseinbusse. „Höherwertige“ Umschulung, „annähernde Gleichwertigkeit“ (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. April 2025, IV 2024/118).
Sachverhalt
A. A.a A.___ meldete sich im Dezember 2020 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er hatte eine Berufslehre zum Automechanik er abgeschlossen und den eidgenössischen Fachausweis als Automobildiagnostiker erlangt (IV -act. 15). Der Allgemeinme diziner Dr. med. B.___ berichtete im Februar 2021 (IV-act. 17), der Versicherte leide an einer Sarkoidose. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stünden Gelenk- und Gliederschmerzen sowie eine körperliche Schwäche. Aktuell sei der Versicherte nicht arbeitsfähig. Gegenüber der zuständigen Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle gab der Versicherte im Januar 2022 telefonis ch an, er wolle seine selbständige Erwerbstätigkeit weiterführen, sobald es sein Gesund heitszustand wieder erlaube (IV-act. 72–5). Mit einer Mitteilung vom 22. Juni 2022 wies die IV -Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 73). A.b Die Klinik für Immunologie des Universitätsspitals Zürich berichtete im Dezember 2022 (IV -act. 97), nach einem Wechsel der Medikation habe sich ein erfreulicher Verlauf eingestellt. Seit September 2022 seien die Manifestationen der Sarkoidose komplett regredient. Im Januar 2023 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD; IV -act. 99), der Gesundheitszustand des Versicherten sei seit September 2022 stabil. Aufgru nd des Alters, der Hyperkalzämie und der langen Symptomdauer sei die Prognose allerdings „eingeschränkt“. Unter der Annahme, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit als Werkstattleiter und Auto mobildiagnostiker um eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit erhö hten kognitiven Anforderungen handle, sei von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von etwa 75 Prozent auszugehen. Für eine adaptierte Tätigkeit könne kein höherer Arbeitsfähigkeitsgrad attestiert werden. Mit einem Vorbescheid vom 9. Februar 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 102), dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens vorsehe. Zur Begründung führte sie an, die angestammte Tätigkeit sei ideal leidensadaptiert und zu 75 Prozent zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage folglich 25 Prozent. Ein Rentenanspruch bestehe aber erst bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent. D agegen liess der Versicherte am 1. März 2023 einwenden (IV-act. 104), er erfülle die Voraussetzungen für eineU mschulung in exemplarischer Weise. Bevor über sein Rentenbegehren entschieden werde, m üsse folglich vorab eine Umschulung geprüft werden. Bereits Ende Februar 2023 hatte die Klinik für Immunologie des Universitätsspitals Zürich berichtet (IV-act. 120), der Versicherte sei wieder in einem Pens um von 50 Prozent erwerbstätig und gut eingestellt. In näherer Zukunft sei eine Steigerung des Pensums ausgeschlossen. Bei Sarkoidose- Patienten verbleibe häufig trotz adäquater Therapie eine einschränkende Fatigue bestehen. Am 16. März 2023 liess der Versicherte eine Umschulung zum Metallbauplaner beantragen (IV-act. 121). Mit einer Verfügung vom 26. April 2023 wies die IV -Stelle das Rentenbegehren ab (IV -act. 124). Der Versicherte liess am 8. Mai 2023 eine Beschwerde gegen diese Verfügung erheben (vgl. IV-act. 127). IV 2024/118 2/10
Am 5. Juli 2023 widerrief die IV -Stelle die angefochtene Verfügung (IV -act. 132). Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge abgeschrieben (Entscheid IV 2023/79 vom 31. August 2023; vgl. IV-act. 149). A.c Im September 2023 teilte der Versicherte der IV -Stelle mit (IV -act. 153), dass er in der angestammten Tätigkeit den folgenden Belastungen ausgesetzt sei: Er führe körperliche Arbeiten aus, die körperlich anspruchsvoll sein könnten. Dazu gehörten das Heben schwerer Werkzeuge und Teile, das Kriechen unter Fahrzeuge, das Anheben von Fahrz eugen mit Hebebühnen und das Arbeiten in unbequemen Positionen. Oft herrsche Zeitdruck, was zu stressigen Situationen führen könne. Automobildiagnostiker seien Chemikalien, Hi tze, Kälte, Lärm und Vibrationen ausgesetzt. Der Versicherte müsse komplexe Probleme in Fahrzeugen d iagnostizieren und lösen. Das erfordere ein hohes Mass an technischem Verständnis, Konzentratio n und der Fähigkeit logischen Denkens. Automobildiagnostiker müssten sich ständig weiterbilden, um mit den neust en Technologien und Diagnosemethoden Schritt zu halten. Sie müssten oft flexibel sein und sie trügen eine hohe Verantwortung. Normalerweise würden die Arbeiten st ehend verrichtet. Der Tätigkeitsbereich am konkreten Arbeitsplatz umfasse sämtliche Wartungs - und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, das Erstellen komplexer Diagnosen an Motoren, Getrieben und Elektronik, das Finden von Lösungen für anfallende Probleme in der Werkstatt, das Anfertige n von Einzelteilen, die Koordination der Werkstattarbeiten, den Einbau von Tuning- und Zubehörteilen, die Wartung von Rennfahrzeugen sowie die Entwicklung und Anfertigung von Teilen für Renn fahrzeuge. Die Klinik für Immunologie des Universitätsspitals Zürich berichtete im November 2023, der Gesundheitszustand des Versicherten sei seit Februar 2023 stabil; der Arbeitsfähigkeitsgrad betrage 50 Prozent (IV-act. 162). Im Februar 2024 notierte die RAD -Ärztin Dr. C.___ (IV-act. 165), unter Berücksichtigung der Ausführungen des Versicherten könne die angestammte Tätigkeit nicht als ideal leidensadaptiert qualifiziert werden. Es handle sich nämlich um eine körperlich anspruchsvol le, häufig stehende Tätigkeit mit teilweise schwerem Heben und Tragen sowie Arbeiten in Zwangsh altungen. Unter leidensadaptierten Konditionen sei von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 60 Prozent auszugehen. Bereits im Juni 2023 hatte ein Eingliederungsverantwortlicher der IV-Stelle berichtet (IV-act. 167), der Versicherte erledige de facto die Arbeiten eines Chefmechanikers, also R eparaturen auf hohem Niveau. Er sei ausschliesslich handwerklich tätig gewesen und habe sich nicht an den administrativen Arbeiten beteiligt. Im März 2024 notierte ein Berufsberater der IV-Stelle (IV-act. 171), Automobildiagnostiker stellten mithilfe von Prüfgeräten Fehler und Störunge n an Fahrzeugen fest. Sie beaufsichtigten die Reparatur- und Wartungsarbeiten in der Werkstatt, berieten Kun den und verhandelten mit Versicherungsexperten. Sie seien die Schnittstelle zwischen dem Werkstattleiter und dem Werkstattpersonal. Der Versicherte habe diese Tätig keit in den vergangenen Jahren zumindest teilweise ausgeübt. Trotzdem dürfte ein Auffrischun gskurs oder eine kurze Einarbeitung für einen Wechsel in eine entsprechende Tätigkeit hilfreich sein. Das Lohnniveau bewege sich im Wohnkanton IV 2024/118 3/10
bei 92’560 Franken (= 13 × 7’120 Franken) und am letzten Arbeitsort bei 97’370 Franken (= 13 × 7’490 Franken). Eine Umschulung im Bereich „Tertiär B“ sei nicht sinnvoll, da sich die Verdienstmöglichkeiten nicht wesentlich erhöhen würden. A.d Mit einem Vorbescheid vom 4. April 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 175), dass sie die Abweisung seines Begehrens um eine „Umschulung und berufliche Massnahmen“ vorsehe. Zur Begründung führte sie an, die angestammte Tätigkeit sei als leidensadaptiert zu qualifizieren. Mit einer Umschulung lasse sich die Erwerbsfähigkeit folglich nicht wesentlich verbessern. Dagegen liess der Versicherte am 24. April 2024 einwenden (IV -act. 184), er sei gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte nur zu 50 Prozent arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit sei nicht leidensadaptiert. Er benötige eine Umschulung. Mit einer Verfügung vom 30. April 2024 wies die IV - Stelle das Begehren um eine „Umschulung und berufliche Massnahmen“ ab (IV-act. 185). B. B.a Am 30. Mai 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer Umschulung sowie der notwendigen beruflichen Massnahmen und eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV -Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die Arbeitsfähigkeitsschätzung der RAD-Ärztin Dr. C.___ überzeuge nicht. Er habe im Jahr 2022 ein Einkommen von 98’078 Franken und im Jahr 2023 ein solches von 97’500 Franken erzielt. Aktuell beziehe er teilweise einen Soziallohn. Sein Bruder, mit dem er den Betrieb führe, könne da s bestätigen. Die Befragung sei anlässlich eines Augenscheins oder im Rahmen einer öffentlichen Verh andlung durchzuführen. Als gut ausgebildeter Berufsmann mit einer Einschränkung von mindestens 3 0 Prozent im erlernten Beruf erfülle er die Voraussetzungen für eine Umschulung in geradezu exe mplarischer Weise. Die Tätigkeit als Automobildiagnostiker sei nur in Grösstbetrieben denkbar, weil nur diese eine Person rund um die Uhr ausschliesslich als Automobildiagnostiker beschäfti gen könnten. Dem Beschwerdeführer sei kein einziger Betrieb bekannt, der jemanden ausschliesslich als Automobildiagnostiker beschäftige. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. August 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, das vom Berufsb erater umschriebene Profil eines Automobildiagnostikers entspreche vollumfänglich de m von der RAD -Ärztin definierten Zumutbarkeitsprofil einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit. Eine Umschulung erscheine zum Erhalt oder gar zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nich t als notwendig. Überwiegend wahrscheinlich existierten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Arbeitsstellen für Automobildiagnostiker, die den Adaptionskriterien e ntsprächen. Es sei weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substantiiert dargetan, dass die v on ihm anbegehrte Umschulung zum IV 2024/118 4/10
Metallbauplaner geeignet und notwendig wäre, um sei ne Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Weil der Beschwerdeführer ausserdem die ihm angebotene Unterstützung in der Form eines Job-Coachings (Art. 18 IVG) und eines Arbeitsversuchs (Art. 18a IVG) abgelehnt habe, fehle es hinsichtlich jener grundsätzlich in Frage kommender beruflichen Massnahmen an der Anspruchsvoraussetzung der subjektiven Eingliederungsfähigkeit. B.c Der Beschwerdeführer liess am 24. September 2024 an seinen Anträgen festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). B.d Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2025 liess der Beschwerdeführer ausführen, seine angestammte Tätigkeit sei ihm auf lange Sicht nicht zumutbar. Die Tätigkeit als Automobildiagnostiker sei nicht leidensadaptiert. I n einem Stelleninserat d er AMAG, die gewiss kein Kleinbetrieb sei, werde beispielsweise als erste Au fgabe die Reparatur an Fahrzeugen genannt. Der Beschwerdeführer benötige eine Umschulung. Diese mü sse möglichst früh an die Hand genommen werden. In zehn Jahren sei es zu spät. Die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort suggerierte Unterstellung, der Beschwerdeführer sei vom Rechtsvertreter zur beruflichen Eingliederung gezwungen worden, sei unzutreffend. B.e Die Beschwerdegegnerin führte an, die entscheidende Frage laute, ob die Tätigkeit als Automobildiagnostiker leidensadaptiert sei. Der ber ufsberaterische Sachverständige habe unter Berücksichtigung des vom RAD definierten Anforderungsprofils die begründete Auffassung vertreten, das sei der Fall. Der Arbeitsfähigkeitsgrad in einer adaptierten Tätigkeit sei im Übrigen nur geringfügig höher als jener in der angestammten Tätigkeit, denn eine adaptierte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 60 Prozent zumutbar, die angestammte zu 50 Prozent. Der Unterschied betrage also nur zehn Prozent, was eine Umschulung als unve rhältnismässig erscheinen lasse. Weshalb der Beschwerdeführer die Unterstützung durch einen Job Coach abgelehnt und sich auf eine Umschulung zum Metallbauplaner versteift habe, sei nicht nachv ollziehbar. Die Beschwerdegegnerin hätte dem Beschwerdeführer durchaus eine Unterstützung in der Form von anderen beruflichen Eingliederungsmassnahmen geboten. B.f Der Beschwerdeführer liess festhalten, dass die med izinische Aktenlage eindeutig sei. Sie belege, dass eine Weiterführung der angestammten Tä tigkeit nicht zumutbar sei. Ein Berufswechsel werde zu einer massiven Lohneinbusse führen. Ein Au tomobildiagnostiker müsse zupacken können. Da die Beschwerdegegnerin offenbar bereits eine Ren tenprüfung eingeleitet habe, müsse betont werden, dass dies im jetzigen Zeitpunkt unprofessio nell wäre. Die Beschwerdegegnerin entgegnete, dass ein ausgewiesener Fachmann (ihr Berufsberater) den Standpunkt vertreten habe, die Tätigkeit als Automobildiagnostiker sei leidensadaptiert. IV 2024/118 5/10
B.g Auf entsprechende Fragen des Gerichtes hin führte d er Beschwerdeführer aus, ein Automobildiagnostiker führe schwierigere Abklärunge n durch, bei denen das Problem nicht offensichtlich oder bestens bekannt sei. Dafür müss ten in der Regel verschiedene Bauteil e ausgemessen werden, wofür diese aber ausgebaut werden müssten. Der Automobildiagnostiker könne keinen Mechaniker beiziehen, der ihm die Bauteile ausbaue; das müsse er selber machen. Nur grössere Arbeiten, wie etwas das Ausbauen eines kompletten Motors, übernähmen Mechaniker. Selbst in einem grossen Betrieb könne ein Automobildiagnostiker nic ht mit rein diagnostischen Tätigkeiten voll ausgelastet werden. Folglich müsse ein Automobildiagnostiker immer wieder auch dort anpacken, wo gerade ein Bedarf bestehe. Üblicherweise führen Automobildiagnostiker deshalb auch gewöhnliche Services an Fahrzeugen durch, wechselten Reifen etc . In seinem Betrieb arbeite er mit zwei Mechanikern und einem Lehrling in der Werkstatt; se in Bruder und ein Teilzeitmitarbeiter mit ein em Pensum von 60 Prozent erledigten die administrative n Aufgaben. Er könne sicherlich nicht weiter im eigenen Betrieb tätig sein. Das sei ihm klar. Er ha be nie als Angestellter eine Führungsposition ausgeübt. Er traue sich zwar zu, als Werkstattchef mehrere Angestellte zu führen, aber die Frage sei, ob er nach über 20 Jahren selbständiger Tätigkeit eine entsprechende Stelle erhalten werde. Vielleicht könnte er ja als Berufsschullehrer arbeiten. Er sei allerdings kein „Bürolist“. Er müsse handwerklich etwas leisten, das Ergebnis seiner Arbeit sehen können. Seine Krankheit äussere sich im Moment vor allem durch Gliederschmerzen, eine ausgeprägte Kurz atmigkeit, durch Krämpfe und durch eine schnelle Erschöpfbarkeit. Zudem benötige er jeweils lange Erholungszeiten.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Das mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossene Verwaltungsverfahren hat berufliche Eingliederungsmassnahmen zum Gegenstand gehabt. Die Beschwerdegegnerin hatte das Begehren des Beschwerdeführers um berufliche Eingliederungsm assnahmen zwar bereits im Ju ni 2022 abgewiesen, aber sie hatte diese Abweisung nicht ve rfügt, sondern in der Form einer Mitteilung im Sinne des Art. 51 ATSG eröffnet. Der Beschwerdeführ er hatte im März 2023 eine Umschulung beantragt. Dieser Antrag kann nicht anders als eine Nichteinverständniserklärung betreffend die Mitteilung vom 22. Juni 2022 interpretiert werden. Da er weniger als ein Jahr nach der Eröffnung der Mitteilung vom 22. Juni 2022 erfolgt ist (vgl. dazu UELI KIESER, ASTG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 51 N 20 ff., mit Hinweisen) und da die Beschwerdegegne rin in der Folge das Verwaltungsverfahren betreffend berufliche Massnahmen wieder aufgenommen hat, muss sie ihre noch nicht verbindliche Mitteilung vom 22. Juni 2022 widerrufen haben. Den Gegenstand des hier massgebenden Verwaltungsverfahrens hat also das im Dezember 2020 eingereichte Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen gebildet. IV 2024/118 6/10
E. 1.2 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin sowohl einen Anspruch auf eine Umschulung als auch einen Anspruch auf (weitere) „b erufliche Massnahmen“ abgewiesen. Das Verwaltungsverfahren hat folglich alle in Betracht fallenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen umfasst. Im Fokus des mit der angefochtenen Verfügu ng vom 30. April 2024 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens haben eine Berufsberatung und eine Umschulung des Beschwerdeführers gestanden.
E. 2.1 Der Anspruch auf eine Umschulung setzt nach Art. 17 IVG voraus, dass eine solche infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung notwendig ist und dass dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Die Notwendigkeit einer Umschulung wird praxisgemäss bejaht, wenn eine versicherte Person eine Erwerbseinbusse v on mindestens etwa 20 Prozent erleidet (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 17 N 3, mit Hinweisen). Ein massgebender Umschulungserfolg liegt vor, wenn die Umschulung zu einer relevanten Reduktion der durch den Gesundheitsschaden bedingten Erwerbseinbusse führt, wenn sie also den Wechsel in einen anderen Beruf ermöglicht, für den entweder ein höherer Arbeitsfähigkeitsgrad besteht oder aber in dem das Lohnniveau deutlich höher als im erlernten Beruf ist (sog. „höherwertige“ Umschulung). Das praxisgem ässe Erfordernis der „annähernden Gleichwertigkeit“ der neuen Ausbildung in Beziehung zum erlernten Beruf bezieht sich also nicht auf das Ausbildungsniveau, sondern auf die zu erwartend en Verdienstmöglichkeiten (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 17 N 17, mit Hinweisen).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung zum Autome chaniker und eine Weiterbildung zum Automobildiagnostiker abgeschlossen. Er führt seit Jahren zusammen mit seinem Bruder eine Werkstatt, die nebst den gewöhnlichen Service - und Reparaturarbeiten an Persone nwagen auch besonders anforderungsreiche Reparaturen und Umbaut en an Personenwagen durchführt. Der Beschwerdeführer ist nicht administrativ, sondern a usschliesslich handwerklich tätig gewesen. Er hat die typischen Arbeiten eines Automobildiagnostikers und eines (besonders gut qualifizierten) Automechanikers ausgeführt, das heisst er ist haupt sächlich als Werkstattleiter und Chefmechaniker tätig gewesen. Diese Tätigkeit ist zumindest zeitwe ise körperlich schwer belastend und insgesamt überwiegend wahrscheinl ich nicht ideal leidensadaptiert gewesen. Ein Beruf sberater der Beschwerdegegnerin hat sich auf den Standpunkt gest ellt, dass die ausschliessliche Tätigkeit als Automobildiagnostiker dem Anforderungsprofil einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit entsprech en würde. Diese Behauptung hat er mit allgemeinen Ausf ührungen zu den typischen Tätigkeiten eines Automobildiagnostikers untermauert. Der Beschwerdeführer hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das vom Berufsberater im Internet gefundene generel le Tätigkeitsprofil eines Automobildiagnostikers nicht realistisch sei, weil es sich, wenn überhaupt, nur sehr grosse Betriebe leisten könnten, einen IV 2024/118 7/10
Angestellten ausschliesslich mit diagnostischen Tät igkeiten zu beschäftigen. Effektiv führten Automobildiagnostiker nicht nur Diagnosen, sondern auch Reparaturen aus. Sie seien also immer teilweise als Diagnostiker und teilweise als Mechaniker tätig. Das vom Beschwerdeführer mit der Replik als Beispiel eingereichte Stelleninserat eines grös seren Betriebes (act. G 8.1) sowie der Tätigkeitsbeschrieb (act. G 8.2) untermauern diese Aussagen, denn sie sehen nicht allein diagnostische, sondern auch handwerkliche Tätigkeit en als zum Beruf des Automobildiagnostikers gehörend vor. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es als ausgeschlossen, dass ein Automobildiagnostiker rein diagnostische Tätigkeiten ausführen kann, ohne je selbst handwerklich tätig werden zu müssen, zumal der Beschwerdeführer überzeugend d argelegt hat, dass Bauteile für die Diagnose regelmässig ausgebaut werden müssten. Entg egen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht kann die Tätigkeit als Automobildiagnostiker deshalb überwiegend wahrscheinlich nicht als ideal leidensadaptiert qualifiziert werden. Dennoch übt der Beschwerdeführer diese Tätigkeit gemäss den Angaben der behandelnden Ärzte spätestens seit Februar 2023 wieder in einem Pensum von 50 Prozent aus.
E. 2.3 Gemäss den von der RAD -Ärztin Dr. C.___ als überzeugend qualifizierten Angaben der behandelnden Ärzte kann für eine ideal leidensadapt ierte Tätigkeit kein wesentlich höherer Arbeitsfähigkeitsgrad attestiert werden, da sich da s Hauptsymptom der Erkrankung des Beschwerdeführers, die ausgeprägte Fatigue, in sämt lichen Tätigkeiten gleichermassen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Di e RAD -Ärztin Dr. C.___ hat mit einer – notwendigerweise aus der Sicht eines medizinischen Laien – überzeugenden Begründung einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 60 Prozent attestiert. Mi t einem Wechsel in eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit mit einem vergleichbaren Lohnniveau könnt e der Beschwerdeführer seinen Arbeitsfähigkeitsgrad also lediglich um zehn Prozent steigern. Folglich stellt sich die Frage nach einer sogenannt „höherwertigen“ Umschulung in eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit mit einem höheren Lohnniveau. Eine entsprechende Umschulung könnte die Erwerbseinbusse nämlich um mehr als zehn Prozent und damit möglicherweise sogar auf ein rentenausschliessend es Ausmass reduzieren. Der Berufsberater der Beschwerdegegnerin hat sich, ohne ernsthafte Abklärungen getätigt zu haben, auf den nicht begründeten und auch nicht überzeugenden Standpunkt gestellt, selbst eine Umschulung auf der Stufe „Tertiär B“ würde das Lohnniveau nicht we sentlich beeinflussen. Die Ergebnisse der Lohnstrukturerhebung zeigen, dass das Lohnniveau von Automobilfachleuten im Vergleich zu jenem in anderen Branchen tief ist. Nach der allgemeinen Leb enserfahrung dürften also durchaus Berufe existieren, die sowohl ideal leidensadaptiert sind als auch ein relevant höheres Lohnniveau aufweisen. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich entsprechende Abklärungen tätigen müssen. Dabei hätte sie sich selbstverständlich nicht allein auf den Wunschberuf des Beschwerdeführers (Metallbauplaner) beschränken dürfen, sondern im gesamten Spektrum der in Frage kommenden Berufe prüfen müssen, ob ein geeigneter Beruf zu finden sei. Weiter hätte sie abklären müssen, ob der Beschwerdeführer mit IV 2024/118 8/10
seiner Erkrankung, deren Leitsymptom in einer ausgeprägten Fatigue besteht, aus medizinischer Sicht in der Lage wäre, eine entsprechend anforderungsrei che Umschulung zu absolvieren. Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt bezügli ch des Umschulungsanspruchs als ungenügend ermittelt. Die angefochtene Verfügung ist in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und folglich als rechtswidrig aufzuheben. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird entweder einen eigenen oder aber einen externen Berufsberater anha lten, eingehend in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer (nicht nur mit Internetrecherchen, die wohl auch oh ne jedes berufsberaterisches Wissen durchgeführt werden könnten) im Sinne einer Berufsberatung nach Art. 15 IVG abzuklären, ob ein geeigneter Beruf existiert, in den der Beschwer deführer umgeschult werden könnte, sodass er anschliessend wesentlich mehr als 60 Prozent seines früheren Erwerbseinkommens erzielen könnte. Nötigenfalls wird die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu diesen berufsberaterischen Abklärungen medizinische Abklärungen bezüglich der Frage tätigen müssen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine entsprechende Umschulung zu bewältigen.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 3’000 Franken zu entschädigen. IV 2024/118 10/10
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Versicherungsgericht Abteilung II Entscheid vom 29. April 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2024/118 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen, gegen IV -S te lle d es Ka n ton s S t. Ga lle n, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand berufliche Eingliederungsmassnahmen 1/10
Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Dezember 2020 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er hatte eine Berufslehre zum Automechanik er abgeschlossen und den eidgenössischen Fachausweis als Automobildiagnostiker erlangt (IV -act. 15). Der Allgemeinme diziner Dr. med. B.___ berichtete im Februar 2021 (IV-act. 17), der Versicherte leide an einer Sarkoidose. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stünden Gelenk- und Gliederschmerzen sowie eine körperliche Schwäche. Aktuell sei der Versicherte nicht arbeitsfähig. Gegenüber der zuständigen Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle gab der Versicherte im Januar 2022 telefonis ch an, er wolle seine selbständige Erwerbstätigkeit weiterführen, sobald es sein Gesund heitszustand wieder erlaube (IV-act. 72–5). Mit einer Mitteilung vom 22. Juni 2022 wies die IV -Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 73). A.b Die Klinik für Immunologie des Universitätsspitals Zürich berichtete im Dezember 2022 (IV -act. 97), nach einem Wechsel der Medikation habe sich ein erfreulicher Verlauf eingestellt. Seit September 2022 seien die Manifestationen der Sarkoidose komplett regredient. Im Januar 2023 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD; IV -act. 99), der Gesundheitszustand des Versicherten sei seit September 2022 stabil. Aufgru nd des Alters, der Hyperkalzämie und der langen Symptomdauer sei die Prognose allerdings „eingeschränkt“. Unter der Annahme, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit als Werkstattleiter und Auto mobildiagnostiker um eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit erhö hten kognitiven Anforderungen handle, sei von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von etwa 75 Prozent auszugehen. Für eine adaptierte Tätigkeit könne kein höherer Arbeitsfähigkeitsgrad attestiert werden. Mit einem Vorbescheid vom 9. Februar 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 102), dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens vorsehe. Zur Begründung führte sie an, die angestammte Tätigkeit sei ideal leidensadaptiert und zu 75 Prozent zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage folglich 25 Prozent. Ein Rentenanspruch bestehe aber erst bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent. D agegen liess der Versicherte am 1. März 2023 einwenden (IV-act. 104), er erfülle die Voraussetzungen für eineU mschulung in exemplarischer Weise. Bevor über sein Rentenbegehren entschieden werde, m üsse folglich vorab eine Umschulung geprüft werden. Bereits Ende Februar 2023 hatte die Klinik für Immunologie des Universitätsspitals Zürich berichtet (IV-act. 120), der Versicherte sei wieder in einem Pens um von 50 Prozent erwerbstätig und gut eingestellt. In näherer Zukunft sei eine Steigerung des Pensums ausgeschlossen. Bei Sarkoidose- Patienten verbleibe häufig trotz adäquater Therapie eine einschränkende Fatigue bestehen. Am 16. März 2023 liess der Versicherte eine Umschulung zum Metallbauplaner beantragen (IV-act. 121). Mit einer Verfügung vom 26. April 2023 wies die IV -Stelle das Rentenbegehren ab (IV -act. 124). Der Versicherte liess am 8. Mai 2023 eine Beschwerde gegen diese Verfügung erheben (vgl. IV-act. 127). IV 2024/118 2/10
Am 5. Juli 2023 widerrief die IV -Stelle die angefochtene Verfügung (IV -act. 132). Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge abgeschrieben (Entscheid IV 2023/79 vom 31. August 2023; vgl. IV-act. 149). A.c Im September 2023 teilte der Versicherte der IV -Stelle mit (IV -act. 153), dass er in der angestammten Tätigkeit den folgenden Belastungen ausgesetzt sei: Er führe körperliche Arbeiten aus, die körperlich anspruchsvoll sein könnten. Dazu gehörten das Heben schwerer Werkzeuge und Teile, das Kriechen unter Fahrzeuge, das Anheben von Fahrz eugen mit Hebebühnen und das Arbeiten in unbequemen Positionen. Oft herrsche Zeitdruck, was zu stressigen Situationen führen könne. Automobildiagnostiker seien Chemikalien, Hi tze, Kälte, Lärm und Vibrationen ausgesetzt. Der Versicherte müsse komplexe Probleme in Fahrzeugen d iagnostizieren und lösen. Das erfordere ein hohes Mass an technischem Verständnis, Konzentratio n und der Fähigkeit logischen Denkens. Automobildiagnostiker müssten sich ständig weiterbilden, um mit den neust en Technologien und Diagnosemethoden Schritt zu halten. Sie müssten oft flexibel sein und sie trügen eine hohe Verantwortung. Normalerweise würden die Arbeiten st ehend verrichtet. Der Tätigkeitsbereich am konkreten Arbeitsplatz umfasse sämtliche Wartungs - und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, das Erstellen komplexer Diagnosen an Motoren, Getrieben und Elektronik, das Finden von Lösungen für anfallende Probleme in der Werkstatt, das Anfertige n von Einzelteilen, die Koordination der Werkstattarbeiten, den Einbau von Tuning- und Zubehörteilen, die Wartung von Rennfahrzeugen sowie die Entwicklung und Anfertigung von Teilen für Renn fahrzeuge. Die Klinik für Immunologie des Universitätsspitals Zürich berichtete im November 2023, der Gesundheitszustand des Versicherten sei seit Februar 2023 stabil; der Arbeitsfähigkeitsgrad betrage 50 Prozent (IV-act. 162). Im Februar 2024 notierte die RAD -Ärztin Dr. C.___ (IV-act. 165), unter Berücksichtigung der Ausführungen des Versicherten könne die angestammte Tätigkeit nicht als ideal leidensadaptiert qualifiziert werden. Es handle sich nämlich um eine körperlich anspruchsvol le, häufig stehende Tätigkeit mit teilweise schwerem Heben und Tragen sowie Arbeiten in Zwangsh altungen. Unter leidensadaptierten Konditionen sei von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 60 Prozent auszugehen. Bereits im Juni 2023 hatte ein Eingliederungsverantwortlicher der IV-Stelle berichtet (IV-act. 167), der Versicherte erledige de facto die Arbeiten eines Chefmechanikers, also R eparaturen auf hohem Niveau. Er sei ausschliesslich handwerklich tätig gewesen und habe sich nicht an den administrativen Arbeiten beteiligt. Im März 2024 notierte ein Berufsberater der IV-Stelle (IV-act. 171), Automobildiagnostiker stellten mithilfe von Prüfgeräten Fehler und Störunge n an Fahrzeugen fest. Sie beaufsichtigten die Reparatur- und Wartungsarbeiten in der Werkstatt, berieten Kun den und verhandelten mit Versicherungsexperten. Sie seien die Schnittstelle zwischen dem Werkstattleiter und dem Werkstattpersonal. Der Versicherte habe diese Tätig keit in den vergangenen Jahren zumindest teilweise ausgeübt. Trotzdem dürfte ein Auffrischun gskurs oder eine kurze Einarbeitung für einen Wechsel in eine entsprechende Tätigkeit hilfreich sein. Das Lohnniveau bewege sich im Wohnkanton IV 2024/118 3/10
bei 92’560 Franken (= 13 × 7’120 Franken) und am letzten Arbeitsort bei 97’370 Franken (= 13 × 7’490 Franken). Eine Umschulung im Bereich „Tertiär B“ sei nicht sinnvoll, da sich die Verdienstmöglichkeiten nicht wesentlich erhöhen würden. A.d Mit einem Vorbescheid vom 4. April 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 175), dass sie die Abweisung seines Begehrens um eine „Umschulung und berufliche Massnahmen“ vorsehe. Zur Begründung führte sie an, die angestammte Tätigkeit sei als leidensadaptiert zu qualifizieren. Mit einer Umschulung lasse sich die Erwerbsfähigkeit folglich nicht wesentlich verbessern. Dagegen liess der Versicherte am 24. April 2024 einwenden (IV -act. 184), er sei gemäss den Berichten der behandelnden Ärzte nur zu 50 Prozent arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit sei nicht leidensadaptiert. Er benötige eine Umschulung. Mit einer Verfügung vom 30. April 2024 wies die IV - Stelle das Begehren um eine „Umschulung und berufliche Massnahmen“ ab (IV-act. 185). B. B.a Am 30. Mai 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer Umschulung sowie der notwendigen beruflichen Massnahmen und eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV -Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die Arbeitsfähigkeitsschätzung der RAD-Ärztin Dr. C.___ überzeuge nicht. Er habe im Jahr 2022 ein Einkommen von 98’078 Franken und im Jahr 2023 ein solches von 97’500 Franken erzielt. Aktuell beziehe er teilweise einen Soziallohn. Sein Bruder, mit dem er den Betrieb führe, könne da s bestätigen. Die Befragung sei anlässlich eines Augenscheins oder im Rahmen einer öffentlichen Verh andlung durchzuführen. Als gut ausgebildeter Berufsmann mit einer Einschränkung von mindestens 3 0 Prozent im erlernten Beruf erfülle er die Voraussetzungen für eine Umschulung in geradezu exe mplarischer Weise. Die Tätigkeit als Automobildiagnostiker sei nur in Grösstbetrieben denkbar, weil nur diese eine Person rund um die Uhr ausschliesslich als Automobildiagnostiker beschäfti gen könnten. Dem Beschwerdeführer sei kein einziger Betrieb bekannt, der jemanden ausschliesslich als Automobildiagnostiker beschäftige. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. August 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, das vom Berufsb erater umschriebene Profil eines Automobildiagnostikers entspreche vollumfänglich de m von der RAD -Ärztin definierten Zumutbarkeitsprofil einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit. Eine Umschulung erscheine zum Erhalt oder gar zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nich t als notwendig. Überwiegend wahrscheinlich existierten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Arbeitsstellen für Automobildiagnostiker, die den Adaptionskriterien e ntsprächen. Es sei weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substantiiert dargetan, dass die v on ihm anbegehrte Umschulung zum IV 2024/118 4/10
Metallbauplaner geeignet und notwendig wäre, um sei ne Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Weil der Beschwerdeführer ausserdem die ihm angebotene Unterstützung in der Form eines Job-Coachings (Art. 18 IVG) und eines Arbeitsversuchs (Art. 18a IVG) abgelehnt habe, fehle es hinsichtlich jener grundsätzlich in Frage kommender beruflichen Massnahmen an der Anspruchsvoraussetzung der subjektiven Eingliederungsfähigkeit. B.c Der Beschwerdeführer liess am 24. September 2024 an seinen Anträgen festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). B.d Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2025 liess der Beschwerdeführer ausführen, seine angestammte Tätigkeit sei ihm auf lange Sicht nicht zumutbar. Die Tätigkeit als Automobildiagnostiker sei nicht leidensadaptiert. I n einem Stelleninserat d er AMAG, die gewiss kein Kleinbetrieb sei, werde beispielsweise als erste Au fgabe die Reparatur an Fahrzeugen genannt. Der Beschwerdeführer benötige eine Umschulung. Diese mü sse möglichst früh an die Hand genommen werden. In zehn Jahren sei es zu spät. Die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort suggerierte Unterstellung, der Beschwerdeführer sei vom Rechtsvertreter zur beruflichen Eingliederung gezwungen worden, sei unzutreffend. B.e Die Beschwerdegegnerin führte an, die entscheidende Frage laute, ob die Tätigkeit als Automobildiagnostiker leidensadaptiert sei. Der ber ufsberaterische Sachverständige habe unter Berücksichtigung des vom RAD definierten Anforderungsprofils die begründete Auffassung vertreten, das sei der Fall. Der Arbeitsfähigkeitsgrad in einer adaptierten Tätigkeit sei im Übrigen nur geringfügig höher als jener in der angestammten Tätigkeit, denn eine adaptierte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 60 Prozent zumutbar, die angestammte zu 50 Prozent. Der Unterschied betrage also nur zehn Prozent, was eine Umschulung als unve rhältnismässig erscheinen lasse. Weshalb der Beschwerdeführer die Unterstützung durch einen Job Coach abgelehnt und sich auf eine Umschulung zum Metallbauplaner versteift habe, sei nicht nachv ollziehbar. Die Beschwerdegegnerin hätte dem Beschwerdeführer durchaus eine Unterstützung in der Form von anderen beruflichen Eingliederungsmassnahmen geboten. B.f Der Beschwerdeführer liess festhalten, dass die med izinische Aktenlage eindeutig sei. Sie belege, dass eine Weiterführung der angestammten Tä tigkeit nicht zumutbar sei. Ein Berufswechsel werde zu einer massiven Lohneinbusse führen. Ein Au tomobildiagnostiker müsse zupacken können. Da die Beschwerdegegnerin offenbar bereits eine Ren tenprüfung eingeleitet habe, müsse betont werden, dass dies im jetzigen Zeitpunkt unprofessio nell wäre. Die Beschwerdegegnerin entgegnete, dass ein ausgewiesener Fachmann (ihr Berufsberater) den Standpunkt vertreten habe, die Tätigkeit als Automobildiagnostiker sei leidensadaptiert. IV 2024/118 5/10
B.g Auf entsprechende Fragen des Gerichtes hin führte d er Beschwerdeführer aus, ein Automobildiagnostiker führe schwierigere Abklärunge n durch, bei denen das Problem nicht offensichtlich oder bestens bekannt sei. Dafür müss ten in der Regel verschiedene Bauteil e ausgemessen werden, wofür diese aber ausgebaut werden müssten. Der Automobildiagnostiker könne keinen Mechaniker beiziehen, der ihm die Bauteile ausbaue; das müsse er selber machen. Nur grössere Arbeiten, wie etwas das Ausbauen eines kompletten Motors, übernähmen Mechaniker. Selbst in einem grossen Betrieb könne ein Automobildiagnostiker nic ht mit rein diagnostischen Tätigkeiten voll ausgelastet werden. Folglich müsse ein Automobildiagnostiker immer wieder auch dort anpacken, wo gerade ein Bedarf bestehe. Üblicherweise führen Automobildiagnostiker deshalb auch gewöhnliche Services an Fahrzeugen durch, wechselten Reifen etc . In seinem Betrieb arbeite er mit zwei Mechanikern und einem Lehrling in der Werkstatt; se in Bruder und ein Teilzeitmitarbeiter mit ein em Pensum von 60 Prozent erledigten die administrative n Aufgaben. Er könne sicherlich nicht weiter im eigenen Betrieb tätig sein. Das sei ihm klar. Er ha be nie als Angestellter eine Führungsposition ausgeübt. Er traue sich zwar zu, als Werkstattchef mehrere Angestellte zu führen, aber die Frage sei, ob er nach über 20 Jahren selbständiger Tätigkeit eine entsprechende Stelle erhalten werde. Vielleicht könnte er ja als Berufsschullehrer arbeiten. Er sei allerdings kein „Bürolist“. Er müsse handwerklich etwas leisten, das Ergebnis seiner Arbeit sehen können. Seine Krankheit äussere sich im Moment vor allem durch Gliederschmerzen, eine ausgeprägte Kurz atmigkeit, durch Krämpfe und durch eine schnelle Erschöpfbarkeit. Zudem benötige er jeweils lange Erholungszeiten. Erwägungen 1. 1.1 Das mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossene Verwaltungsverfahren hat berufliche Eingliederungsmassnahmen zum Gegenstand gehabt. Die Beschwerdegegnerin hatte das Begehren des Beschwerdeführers um berufliche Eingliederungsm assnahmen zwar bereits im Ju ni 2022 abgewiesen, aber sie hatte diese Abweisung nicht ve rfügt, sondern in der Form einer Mitteilung im Sinne des Art. 51 ATSG eröffnet. Der Beschwerdeführ er hatte im März 2023 eine Umschulung beantragt. Dieser Antrag kann nicht anders als eine Nichteinverständniserklärung betreffend die Mitteilung vom 22. Juni 2022 interpretiert werden. Da er weniger als ein Jahr nach der Eröffnung der Mitteilung vom 22. Juni 2022 erfolgt ist (vgl. dazu UELI KIESER, ASTG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 51 N 20 ff., mit Hinweisen) und da die Beschwerdegegne rin in der Folge das Verwaltungsverfahren betreffend berufliche Massnahmen wieder aufgenommen hat, muss sie ihre noch nicht verbindliche Mitteilung vom 22. Juni 2022 widerrufen haben. Den Gegenstand des hier massgebenden Verwaltungsverfahrens hat also das im Dezember 2020 eingereichte Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen gebildet. IV 2024/118 6/10
1.2 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin sowohl einen Anspruch auf eine Umschulung als auch einen Anspruch auf (weitere) „b erufliche Massnahmen“ abgewiesen. Das Verwaltungsverfahren hat folglich alle in Betracht fallenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen umfasst. Im Fokus des mit der angefochtenen Verfügu ng vom 30. April 2024 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens haben eine Berufsberatung und eine Umschulung des Beschwerdeführers gestanden. 2. 2.1 Der Anspruch auf eine Umschulung setzt nach Art. 17 IVG voraus, dass eine solche infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung notwendig ist und dass dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Die Notwendigkeit einer Umschulung wird praxisgemäss bejaht, wenn eine versicherte Person eine Erwerbseinbusse v on mindestens etwa 20 Prozent erleidet (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 17 N 3, mit Hinweisen). Ein massgebender Umschulungserfolg liegt vor, wenn die Umschulung zu einer relevanten Reduktion der durch den Gesundheitsschaden bedingten Erwerbseinbusse führt, wenn sie also den Wechsel in einen anderen Beruf ermöglicht, für den entweder ein höherer Arbeitsfähigkeitsgrad besteht oder aber in dem das Lohnniveau deutlich höher als im erlernten Beruf ist (sog. „höherwertige“ Umschulung). Das praxisgem ässe Erfordernis der „annähernden Gleichwertigkeit“ der neuen Ausbildung in Beziehung zum erlernten Beruf bezieht sich also nicht auf das Ausbildungsniveau, sondern auf die zu erwartend en Verdienstmöglichkeiten (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 17 N 17, mit Hinweisen). 2.2 Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung zum Autome chaniker und eine Weiterbildung zum Automobildiagnostiker abgeschlossen. Er führt seit Jahren zusammen mit seinem Bruder eine Werkstatt, die nebst den gewöhnlichen Service - und Reparaturarbeiten an Persone nwagen auch besonders anforderungsreiche Reparaturen und Umbaut en an Personenwagen durchführt. Der Beschwerdeführer ist nicht administrativ, sondern a usschliesslich handwerklich tätig gewesen. Er hat die typischen Arbeiten eines Automobildiagnostikers und eines (besonders gut qualifizierten) Automechanikers ausgeführt, das heisst er ist haupt sächlich als Werkstattleiter und Chefmechaniker tätig gewesen. Diese Tätigkeit ist zumindest zeitwe ise körperlich schwer belastend und insgesamt überwiegend wahrscheinl ich nicht ideal leidensadaptiert gewesen. Ein Beruf sberater der Beschwerdegegnerin hat sich auf den Standpunkt gest ellt, dass die ausschliessliche Tätigkeit als Automobildiagnostiker dem Anforderungsprofil einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit entsprech en würde. Diese Behauptung hat er mit allgemeinen Ausf ührungen zu den typischen Tätigkeiten eines Automobildiagnostikers untermauert. Der Beschwerdeführer hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das vom Berufsberater im Internet gefundene generel le Tätigkeitsprofil eines Automobildiagnostikers nicht realistisch sei, weil es sich, wenn überhaupt, nur sehr grosse Betriebe leisten könnten, einen IV 2024/118 7/10
Angestellten ausschliesslich mit diagnostischen Tät igkeiten zu beschäftigen. Effektiv führten Automobildiagnostiker nicht nur Diagnosen, sondern auch Reparaturen aus. Sie seien also immer teilweise als Diagnostiker und teilweise als Mechaniker tätig. Das vom Beschwerdeführer mit der Replik als Beispiel eingereichte Stelleninserat eines grös seren Betriebes (act. G 8.1) sowie der Tätigkeitsbeschrieb (act. G 8.2) untermauern diese Aussagen, denn sie sehen nicht allein diagnostische, sondern auch handwerkliche Tätigkeit en als zum Beruf des Automobildiagnostikers gehörend vor. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint es als ausgeschlossen, dass ein Automobildiagnostiker rein diagnostische Tätigkeiten ausführen kann, ohne je selbst handwerklich tätig werden zu müssen, zumal der Beschwerdeführer überzeugend d argelegt hat, dass Bauteile für die Diagnose regelmässig ausgebaut werden müssten. Entg egen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht kann die Tätigkeit als Automobildiagnostiker deshalb überwiegend wahrscheinlich nicht als ideal leidensadaptiert qualifiziert werden. Dennoch übt der Beschwerdeführer diese Tätigkeit gemäss den Angaben der behandelnden Ärzte spätestens seit Februar 2023 wieder in einem Pensum von 50 Prozent aus. 2.3 Gemäss den von der RAD -Ärztin Dr. C.___ als überzeugend qualifizierten Angaben der behandelnden Ärzte kann für eine ideal leidensadapt ierte Tätigkeit kein wesentlich höherer Arbeitsfähigkeitsgrad attestiert werden, da sich da s Hauptsymptom der Erkrankung des Beschwerdeführers, die ausgeprägte Fatigue, in sämt lichen Tätigkeiten gleichermassen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Di e RAD -Ärztin Dr. C.___ hat mit einer – notwendigerweise aus der Sicht eines medizinischen Laien – überzeugenden Begründung einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 60 Prozent attestiert. Mi t einem Wechsel in eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit mit einem vergleichbaren Lohnniveau könnt e der Beschwerdeführer seinen Arbeitsfähigkeitsgrad also lediglich um zehn Prozent steigern. Folglich stellt sich die Frage nach einer sogenannt „höherwertigen“ Umschulung in eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit mit einem höheren Lohnniveau. Eine entsprechende Umschulung könnte die Erwerbseinbusse nämlich um mehr als zehn Prozent und damit möglicherweise sogar auf ein rentenausschliessend es Ausmass reduzieren. Der Berufsberater der Beschwerdegegnerin hat sich, ohne ernsthafte Abklärungen getätigt zu haben, auf den nicht begründeten und auch nicht überzeugenden Standpunkt gestellt, selbst eine Umschulung auf der Stufe „Tertiär B“ würde das Lohnniveau nicht we sentlich beeinflussen. Die Ergebnisse der Lohnstrukturerhebung zeigen, dass das Lohnniveau von Automobilfachleuten im Vergleich zu jenem in anderen Branchen tief ist. Nach der allgemeinen Leb enserfahrung dürften also durchaus Berufe existieren, die sowohl ideal leidensadaptiert sind als auch ein relevant höheres Lohnniveau aufweisen. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich entsprechende Abklärungen tätigen müssen. Dabei hätte sie sich selbstverständlich nicht allein auf den Wunschberuf des Beschwerdeführers (Metallbauplaner) beschränken dürfen, sondern im gesamten Spektrum der in Frage kommenden Berufe prüfen müssen, ob ein geeigneter Beruf zu finden sei. Weiter hätte sie abklären müssen, ob der Beschwerdeführer mit IV 2024/118 8/10
seiner Erkrankung, deren Leitsymptom in einer ausgeprägten Fatigue besteht, aus medizinischer Sicht in der Lage wäre, eine entsprechend anforderungsrei che Umschulung zu absolvieren. Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt bezügli ch des Umschulungsanspruchs als ungenügend ermittelt. Die angefochtene Verfügung ist in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und folglich als rechtswidrig aufzuheben. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird entweder einen eigenen oder aber einen externen Berufsberater anha lten, eingehend in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer (nicht nur mit Internetrecherchen, die wohl auch oh ne jedes berufsberaterisches Wissen durchgeführt werden könnten) im Sinne einer Berufsberatung nach Art. 15 IVG abzuklären, ob ein geeigneter Beruf existiert, in den der Beschwer deführer umgeschult werden könnte, sodass er anschliessend wesentlich mehr als 60 Prozent seines früheren Erwerbseinkommens erzielen könnte. Nötigenfalls wird die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu diesen berufsberaterischen Abklärungen medizinische Abklärungen bezüglich der Frage tätigen müssen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine entsprechende Umschulung zu bewältigen. 3. Die Gerichtskosten sind angesichts des durchschnitt lichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzen. Sie sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Der für die Bemessung der Parteientschädigung massgebende erforderliche V ertretungsaufwand ist als massiv unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil nur ve rhältnismässig wenige Akten haben studiert werden müssen. Für die mündliche Verhandlung ist allerdings ein Zusatzaufwand angefallen. Die Parteientschädigung wird deshalb auf 3’000 Franken(einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. IV 2024/118 9/10
Entscheid 1. Die Sache wird zur Berufsberatung und für einen allfällige Umschulung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 3’000 Franken zu entschädigen. IV 2024/118 10/10